§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarben
(1) Der Verein führt den Namen „Sportverein Prittriching e.V.“ Die Kurzfassung des Namens lautet „SVP“. Er ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Prittriching.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Die Hauptfarben des Vereins sind rot und weiß.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein sieht seinen Zweck darin, die körperliche und kulturelle Entwicklung zu fördern, den Geist und den Körper zu kräftigen und die guten Sitten zu pflegen. Er fördert und pflegt insbesondere den Fußballsport.
(2) Der Verein steht auf demokratischer Grundlage. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
(3) Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen des Amateursports.
(4) Gemeinnützigkeit: Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Sie erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vorstands- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nummer 26a EstG ausgeübt werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung/Mitgliederversammlung.
(6) Der Verein ist Mitglied beim Bayerischen Landessportverband e.V. (BLSV).
(7) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:
a) Abhaltung von regelmäßigen und geordneten Sport- und Spielübungen,
b) Aktive Jugendarbeit zu betreiben,
c) Unterhaltung der Sportstätten, der Baulichkeiten sowie der Sportgeräte,
d) Abhaltung von Sportveranstaltungen,
e) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern,
f) Zugehörigkeit zum Bayerischen Landessportverband e.V. und der Fachverbände; Unfallschutz wird gewährleistet nach § 15 der Satzung des BLSV,
g) Der Verein ist bestrebt, bestehende Abteilungen zu unterhalten und eventuell weitere Abteilungen zu bilden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können sein, die sich ausschließlich oder überwiegend dem in § 2 dieser Satzung aufgeführten Vereinszweck widmen. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme begründet. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Für Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Einverständniserklärung der(s) gesetzlichen Vertreter(s) erforderlich. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(3) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
(4) Der Mitgliedsbeitrag ist für das Jahr der Aufnahme voll zu entrichten.
(5) Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Die Mitglieder des Vereins unterteilen sich wie folgt:
a) Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr mit Stimm- und Wahlrecht.
b) Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr mit Stimmrecht.
c) Jugendliche bis zum vollendeten 16 Lebensjahr ohne Stimm- und Wahlrecht.
d) Ehrenmitglieder mit Stimm- und Wahlrecht. Zu Ehrenmitglieder ernennt der Vorstand solche Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des Vereins, durch Austritt oder Ausschluß.
(2) Der Austritt eines Mitgliedes ist wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt wurde. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Der Austritt geschlossener Abteilungen ist nicht zulässig. In jedem Fall haben die Mitglieder ihren Austritt einzeln zu erklären.
(3) Ein Vereinsmitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen bzw. aus der Vereinsliste gestrichen werden, bei
a) groben Verstößen gegen die Ziele und Interessen des Vereins,
b) groben Verstößen gegen die sportliche und gesellschaftliche Disziplin,
c) groben Verstößen gegen die guten Sitten,
d) Verweigerung der Beitragszahlung
(4) Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Beschluß mit Begründung ist dem ausgeschlossenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen den Beschluß des Vorstandes steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses ein Einspruchsrecht zur nächsten Sitzung des Vorstandes zu. Der Vorstand entscheidet dann endgültig. Abstimmungen über den Ausschluß eines Mitgliedes haben in geheimer Wahl mittels Stimmzettel zu erfolgen. Vor der Abstimmung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
§ 5 Einnahmen
(1) Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
==> Mitgliederbeiträge
==> Einnahmen aus Veranstaltungen
==> Einnahmen aus dem Wirtschaftsbetrieb
==> Spenden und Zuschüsse
(2) Über Anträge auf Stundung oder Erlaß des Mitgliederbeitrages entscheidet der Vorstand.
(3) Der Mitgliederbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten.
(4) Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
1. 1. Vorsitzender
2. 2. Vorsitzender
3. Schriftführer
4. Kassier
5. Wirtschaftswart
6. Pressewart
7. Spielleiter Abteilung Fußball; im Verhinderungsfalle der Stellvertreter
8. 1. Jugendleiter Abteilung Fußball; im Verhinderungsfalle der Stellvertreter
9. 2. Jugendleiter Abteilung Fußball; im Verhinderungsfalle der Stellvertreter
10. 1. Platzkassier
11. 2. Platzkassier
12. 1. Beisitzer
13. 2. Beisitzer
14. 3. Beisitzer
15. 4. Beisitzer
16. Leiter der jeweiligen Abteilungen; im Verhinderungsfalle deren Stellvertreter
Die Stellvertreter werden vom jeweiligen Abteilungsleiter bestimmt. Als Abteilungen im Sinne des Absatzes 1 Ziffer 16 gelten nur jene, die vom Vorstand genehmigt sind. Die Abteilung „Fußball“ ist nicht Bestandteil des Absatzes 1 Ziffer 16.
(2) In der ordentlichen Mitgliederversammlung werden die unter Ziffer 1 bis 16 aufgeführten Personen des Vorstandes auf drei Jahre gewählt.
(3) Die Wahl wird alternierend durchgeführt. Es findet jedes Jahr eine Wahl dergestalt statt, daß die unter Ziffer 1, 8, 10, 12 und 14 Aufgeführten in dem einen Jahr, die unter Ziffer 2, 3, 5, 7, 13 und 15 Aufgeführten in dem darauffolgenden Jahr, und die unter Ziffer 4, 6, 9, 11 und 16 Aufgeführten im dritten Jahr gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 Ziffer 1 bis 16 sind in geheimer Wahl zu wählen.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
b) Einberufung der Mitgliederversammlung.
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
d) Verwaltung des Vereinsvermögens.
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts.
f) Beschlußfassung über die Festsetzung des Abteilungsbeitrages.
g) Beschlußfassung über Aufnahme und Auflösung von Abteilungen.
h) Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Vereinsmitgliedern.
i) Beschlußfassung über Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedschaften.
(2) Der Vorstand wird ermächtigt, eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die Geschäftsordnung hat insbesondere das Zustandekommen von Vorstandsbeschlüssen und ihre Dokumentation zu regeln sowie die internen Vertretungs- und Zuständigkeitsbestimmungen zu enthalten.
(3) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide sind allein vertretungsberechtigt.
(4) Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
§ 9 Sitzung des Vorstandes
(1) Für die Sitzung des Vorstandes sind alle Mitglieder vom 1. Vorsitzenden bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Beschlüsse des Vorstandes werden in offener Abstimmung mit Mehrheit der Abstimmenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Er ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Vorstandsmitglieder sollen an den Sitzungen und den Abstimmungen teilnehmen und die zugewiesenen Geschäfte übernehmen. Kein Mitglied des Vorstandes darf sich der Stimme enthalten.
(2) Die Sitzung des Vorstandes ist niederzuschreiben. Die Niederschrift hat Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis zu enthalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.
§ 10 Kassenführung
(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden geleistet werden.
(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe des Vereinsjahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer.
d) Beschlußfassung über die Änderung oder Neufassung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Bekanntmachung an den beiden Anschlagtafeln am und im Vereinsheim sowie an der gemeindlichen Vereinstafel an der Sonnenstraße unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuß übertragen werden.
(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr stimmberechtigt. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und der Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(5) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß den Ort und den Tag der Versammlung, die Bezeichnung des Vorsitzenden und des Schriftführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Feststellung der satzungsmäßigen Einberufung der Versammlung, die Tagesordnung mit der Angabe, ob sie bei der Einladung der Versammlung mitangekündigt war, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.
(3) Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an die Gemeinde Prittriching, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wird mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
Bescheinigung:
Die geänderten Bestimmungen der Satzung stimmen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 19.06.2015 und den veränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und allen seither eingetragenen Änderungen überein.
1. Vorsitzender Anton Weber
2. Vorsitzender Karl Proschinger
SV Prittriching e.V.
Lechstraße 16
86931 Prittriching
T: 08206.236
F: 08206.903170
Kontakt & Mitgliedschaft
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